Satzung Mantay Peru e.V. | stand 2013

 

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

(1)    Der Verein trägt den Namen Mantay Peru e.V.
(2)    Sitz des Vereins ist Berlin.
(3)    Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 2 VEREINSZWECK

(1)    Der Verein wird unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke tätig. Insbesondere soll er die Casa Acogida Mantay in der Calle Hospital s/n, San Jerónimo, Cusco, Peru, http://www.mantay.org in den Bereichen soziale Entwicklung und Integration, Schul- und Berufsbildung, gesundheitliche Betreuung, Hilfe zur Selbsthilfe fördern. Die Casa Acogida Mantay ist Teil der Asociación Qallariy, Proyectos para la Ayuda al Desarollo, ein Verein, der in Cusco nach peruanischem Recht als gemeinnützig anerkannt ist.
(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für die gesellschaftlichen Herausforderungen in Schwellen- und Entwicklungsländern.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele
unterstützen.
(2)    Der Verein hat folgende Mitglieder:
-        Ordentliche Mitglieder
-        Fördermitglieder
-        Ehrenmitglieder
(3)    Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(4)    Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5)    Die Mitgliedschaft endet mit durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(6)    Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(7)    Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder der schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbescheid.


§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1)    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2)    Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 ORGANE DES VEREINS

(1)    Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.


§ 7 VORTSTAND

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus einem bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5)    Sämtliche Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter, für die keine Vergütung gewährt wird.
(6)    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer einsetzen.


§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
(2)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
a.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstimmigkeit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)    Gefasste Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt. Die Mitgliederversammlung wählt Versammlungsleiter, der das Protokoll unterschreibt.
(4)    Auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.


§ 9 HAFTUNG

(1)    Die Haftung übernimmt das Vereinsvermögen, einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen.


§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG

(1)    Für Satzungsänderungen ist eine  Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

(1)    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen


§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit  Mehrheit.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

STAND JULI 2013